Wer einen operativen Eingriff mit dem Chefarzt des Krankenhauses vereinbart, muss auch von diesem Chefarzt operiert werden.
Hält sich die Klinik nicht an eine solche Abrede, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 19.07.2016 (Az. VI ZR 75/1 5) entschieden. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Patient eine sog. Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus getroffen, in der Chefarztbehandlung vereinbart war. Tatsächlich wurde der Patient durch den stellvertretenden Oberarzt operiert. Nach der Operation stellten sich beim Kläger an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein, die allerdings mit der Operation als solche nichts zu tun hatten. Die Operation selbst war nach Ansicht des eingeschalteten Sachverständigen fehlerfrei verlaufen. Das zuständige Landgericht hatte die Schmerzensgeldklage des Patienten deshalb abgewiesen, auch die Berufungsinstanz bestätigte die landgerichtliche Entscheidung, da die OP nach den Regeln der ärztlichen Kunst verlaufen sei und der Patient auch bei OP durch den Chefarzt nicht weniger beeinträchtigt gewesen wäre. Der BGH hat das Urteil aufgehoben mit der Begründung, dass zur Rechtfertigung eines ärztlichen Eingriffs in die körperliche Integrität die wirksame Einwilligung des Patienten notwendig sei, wozu auch gehört, dass ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen dürfe, wenn der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt mit dem Patienten vereinbart worden ist. Im Ergebnis ist damit die Operation bereits rechtswidrig, wenn ein an- derer Arzt anstelle des Chefarztes tritt mit der Folge, dass dem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht, auch wenn dem Ersatzmann kein Fehler unterlaufen sein sollte.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung mit dem hohen Gut des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht hinwegsetzen dürfe.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft insbesondere Patienten, die mit dem Krankenhaus eine sog. Wahlleistungsvereinbarung zur Behandlung durch den Chefarzt getroffen haben. Üblicherweise schließt der Patient einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes. Überlässt der gewählte Arzt die Operation einem Stellvertreter, kann dieser Umstand bereits einen Schmerzensgeldanspruch des Patienten auslösen.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte dem Patienten Anlass geben, mit einem Krankenhaus getroffene Wahlleistungsvereinbarung fachanwaltlich prüfen zu lassen.