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Testament
Häufig ist die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge gewünscht und auch sinnvoll.
Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, um es wirksam zu errichten. Bei der Formulierung sind die gesetzlichen Vorschriften immer im Blick zu behalten. Wenn Testamente nicht klar und deutlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften errichtet werden, kommt es nach dem Erbfall häufig zu Auslegungsschwierigkeiten, die dann auch zu Streit unter den Beteiligten führen.
Über die Vielzahl an Regelungsmöglichkeiten beraten wir unsere Mandanten kompetent und ausführlich. Gemeinsam ermitteln wir, welche Gestaltungsvariante individuell am geeignetsten ist und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen gemeinsam spricht man von einer Erbengemeinschaft.Die Auseinandersetzung ist nicht immer einfach. Auch hier sind gesetzlicheVorschriften vorhanden, die beachtet werden müssen. Haben beteiligte Kinderzu Lebzeiten des Erblassers bereits etwas von diesem erhalten, muss dies unterUmständen bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden, so dass nicht nurdie Erbquoten ausschlaggebend sind bei der Berechnung der wertmäßigenAnteile. Entsprechende Anrechnungs- und Ausgleichungsvorschriften führenteilweise zu komplizierten Rechenvorgängen.
Pflichtteil
Werden Kinder oder Ehegatten durch die Errichtung eines Testamentes von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sieht das Gesetz Pflichtteilsrechte vor. Diese umfassen neben Auskunftsansprüchen auch Ansprüche auf Wertermittlung gegen den Erben.
Wir vertreten unsere Mandanten engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und halten Sie immer über die Erfolgs- und Risikosituation auf dem Laufenden.
Erbschein
Für die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung des Grundbuches ist in vielen Fällen ein Erbschein erforderlich. Hier kommt es nicht selten zu Streitüber die Erbquoten zwischen den Beteiligten, insbesondere wenn ein Testament vorhanden ist, das vom Erblasser ohne rechtliche Beratung errichtet wurde. Wir vertreten unsere Mandanten bei der Beantragung des Erbscheins bis hin zu dessen Erteilung, insbesondere in Streitfällen.
Übergabeverträge
In der Praxis werden insbesondere Immobilien im Wege der vorweggenommen Erbfolge noch zu Lebzeiten auf die jüngere Generation übertragen. Hier sind regelmäßig neben den erbrechtlichen Besonderheiten auch sozial- und steuerrechtliche Fallstricke zu beachten. Die individuelle Ausgestaltung eines derartigen Vertrages sollte höchste Priorität genießen. Eine Absicherung der Übergeberseite (z. B. durch Wohnrecht, Nießbrauch, Pflege oder Rückforderungsrechte) ist ebenso wichtig wie die Regelung mit den „weichenden Erben“, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Daneben spielen oft auch Finanzierungsfragen eine große Rolle. Ein Standardvertrag „auf Knopfdruck“ wird den Bedürfnissen der Beteiligtenregelmäßig nicht gerecht.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Kommt es durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung dazu, dass Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden können, ist die Anordnung einer Betreuung erforderlich.
Dies kann vermieden werden, wenn rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet wird. Die Befugnisse eines Bevollmächtigten können weiter reichen, als die eines Betreuers.
Aber auch hier sind die gesetzlichen Vorschriften genau zu beachten, um Unklarheiten zu vermeiden. Insbesondere wenn Entscheidungen im medizinischen Bereich erforderlich werden, müssen die Formulierungen der erteilten Befugnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Andernfalls kann die Vollmacht nicht verwendet werden und eine vom Gericht angeordnete Betreuung wird für diesen Teilbereich notwendig.