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Arzthaftung
Wird ein Patient durch einen Arzt oder sonstiges medizinisches Personal (Krankenpfleger, Physiotherapeut etc.) behandelt, so kommt aus rechtlicher Sicht zwischen beiden Parteien ein sogenannter Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a ff. BGB zu Stande. Wesentliches Merkmal dessen ist, dass der Erbringer medizinischer Leistungen eine Behandlung nach dem gegenwärtigen Stand des medizinischen Fachwissens schuldet, während sich der Patient zur Bezahlung der Behandlung verpflichtet (was freilich in der Regel durch die Krankenkasse übernommen wird). Zwar schuldet der Behandler rein rechtlich keinen Heilungserfolg. Er ist jedoch – neben der fachgerechten Behandlung – zur Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten verpflichtet (beispielsweise ordnungsgemäße Aufklärung, Dokumentation der Behandlung etc.).
Verletzt nun beispielsweise der Arzt während der Behandlung eine dieser Pflichten, stellt dies zugleich ein Verstoß gegen den bestehenden Behandlungsvertrag dar und eröffnet deshalb die Haftung.
Daneben kommt außerdem in der Regel noch eine deliktische Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Betracht.
Erleidet der Patient durch diesen Pflichtenverstoß (Fehlbehandlung, fehlerhafte Aufklärung oder ähnliches) einen Schaden, kann er diesen vom Behandler ersetzt verlangen. Häufig umfasst der hiernach ersatzfähige Schaden erfahrungsgemäß nicht nur das gemeinhin bekannte Schmerzensgeld sondern auch weitere, teils ganz erhebliche Schadensposten wie beispielsweise einen Haushaltsführungsschaden, einen Verdienstausfallschaden, Heilbehandlungskosten etc.. Diese Schadensposten fallen in den meisten anderen Rechtsgebieten erfahrungsgemäß nicht sehr häufig an und können deshalb leicht übersehen werden. Für uns als schwerpunktmäßig im Arzthaftungsrecht tätige Rechtsanwälte ist dagegen die vollumfängliche Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche geschädigter Patienten die tägliche Arbeit, sodass wir hier auf große Erfahrung zurückgreifen und Sie umfassend beraten und vertreten können.
Behandlungsfehler
„Behandlungsfehler“ ist der Oberbegriff für Pflichtenverstöße im Rahmen der Erbringung von medizinischen Leistungen durch Ärzte, Physiotherapeuten, Krankenpfleger, etc. Am häufigsten treten dabei Behandlungsfehler i.e.S., Aufklärungsfehler und Dokumentationsfehler auf, weshalb wir Ihnen diese nun kurz erläutern wollen:
Behandlungsfehler i.e.S.
Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten eine dem gegenwärtigen Stand des medizinischen Fachwissens entsprechende Behandlung. Weicht er hiervon zum Nachteil des Patienten ab, spricht man von einem Behandlungsfehler, der, wenn dem Patienten zugleich ein Schaden entsteht, zu einer Haftung des Arztes führt.
Ein Sonderfall dessen ist der so genannte „grobe“ Behandlungsfehler. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn das Fehlverhalten der Behandlerseite einen derart gravierenden Verstoß gegen bewährte medizinische Grundsätze darstellt, dass ein Arzt des betreffenden Fachgebiets dieses Versäumnis nicht mehr nachvollziehen kann, bildlich gesprochen „die Hände über dem Kopf zusammenschlägt“. Liegt ein solcher grober Behandlungsfehler vor, geht die Beweislast bezüglich des Nachweises des Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden (welche normalerweise beim Patienten liegt) auf den Arzt über. Dieser muss sodann beweisen, dass der dem Patienten entstandene Schaden auch bei ordnungsgemäßer Behandlung (sog. Behandlung „lege artis“) eingetreten wäre. Dies gelingt ihm häufig nicht.
Aufklärungsfehler
Im Prinzip müssen Ärzte ihre Patienten über jede medizinische Maßnahme, die in die körperliche Integrität der Patienten eingreift, aufklären. Das hat den Hintergrund, dass die Rechtsprechung auch den kunstgerechten ärztlichen Heileingriff als Körperverletzung qualifiziert. Willigt der rechtzeitig und ausreichend über die jeweilige Maßnahme aufgeklärte Patient hierin jedoch ein, gilt der Eingriff als gerechtfertigt und damit als nicht strafbar bzw. nicht haftungsbegründend.
Der Gesetzgeber stellt jedoch in § 630e BGB ebenso wie die Rechtsprechung durchaus hohe Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. So ist der Patient unter anderem rechtzeitig und ausreichend über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten, die mit ihr einhergehenden Risiken sowie über eventuelle Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei gilt, je niedriger die Dringlichkeit einer Maßnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Dies führt dazu, dass beispielsweise bei einem Notfall, in dem eine sofortige medizinische Intervention dringend geboten ist, vergleichsweise geringe Aufklärungspflichten bestehen, während bei i.d.R. medizinisch nicht indizierten kosmetischen Eingriffen sehr hohe Maßstäbe gelten. Ähnliches gilt beispielsweise auch für das Ausmaß eines Eingriffs.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass der Patient grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Eingriff aufzuklären ist, dass er sich nicht in einer Drucksituation befindet, in welcher er das Gefühl hat, die Behandlung nicht mehr ohne Nachteile ablehnen zu können. Klassisches Beispiel für eine nach diesem Maßstab in der Regel unwirksamen Aufklärung ist die Aufklärung erst während der Eingriffsvorbereitung, also beispielsweise kurz vor Einleitung der Narkose oder auf dem Weg in den OP-Saal.
Verletzt der Arzt nun infolge einer mangelhaften Aufklärung die ihm unter anderem gemäß § 630e BGB obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung und hätte der Patient bei einer solch ordnungsgemäßen Aufklärung nicht oder nicht sofort in die Durchführung des jeweiligen Eingriffs eingewilligt (bspw. weil er sich zunächst noch eine Zweitmeinung eingeholt hätte), haftet er dem Patienten grundsätzlich für sämtliche aufgrund des Eingriffs entstandenen Schäden. Wichtig hierbei ist, dass es hier dem Arzt obliegt, die Durchführung einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung nachzuweisen.
Dokumentationsfehler
Eine weitere Pflicht des Arztes ist die Dokumentation der von ihm festgestellten Befunde, eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen sowie etwaiger zu klärende Fragen, vgl. § 630f BGB. Diese Verpflichtung dient insbesondere dazu, anderen Ärzten die medizinisch korrekte (Weiter-) Behandlung des Patienten zu ermöglichen. Die Dokumentation ist von dem jeweiligen Arzt sorgsam zu verwahren und dem Patienten auf Verlangen Einsicht hier rein zu gewähren. Auch wenn dieses Einsichtsrecht des Patienten in § 630g BGB gesetzlich vorgesehen ist, kommen viele Behandler und Kliniken einem entsprechenden Einsichtsverlangen erst bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch hierzu Seite.
Geburtsschaden
Normalerweise ist eine Geburt ein freudiges Ereignis. Die frischgebackenen Eltern sind überglücklich, die bei der Geburt beteiligten Ärzte, Hebammen und Krankenpfleger freuen sich ebenfalls. Gelegentlich kann eine Geburt aber auch einen schweren Schicksalsschlag mit sich bringen. Denn dann kommt es während des Geburtsvorgangs zu teils schweren Komplikationen, weil den verantwortlichen Behandlern Fehler unterlaufen oder das gewählte Krankenhaus nicht ausreichend strukturiert oder ausgestattet ist. In diesen Fällen spricht man von einem sog. Geburtsschaden. Dessen Resultat ist meist verheerend, die Mutter bisweilen schwer, das Neugeborene gar ein Leben lang (schwerst-)geschädigt. In solchen Fällen kommen auf die Eltern neben erheblichen psychischen Folgen auch gravierende finanzielle Belastungen zu. Denn wenn beispielsweise plötzlich rund um die Uhr eine Intensivbetreuung für das möglicherweise infolge eines Sauerstoffmangels während der Geburt geschädigte Kind gewährleistet werden muss, können sich rasch monatliche Kosten von über 10.000,00 Euro einstellen.
In einer solchen Situation ist es von großem Vorteil, einen erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen, der auch ob der zukünftigen Folgen weiß und eine umfassende Schadensregulierung betreibt. Neben unseren weitreichenden Erfahrungen im Geburtsschadensrecht kommt unseren Mandanten hier besonders zugute, dass wir aufgrund unseres weiteren Tätigkeitsschwerpunktes im Versicherungsrecht auch Probleme im Bereich der Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse zielgerichtet lösen und im Interesse unserer Mandanten lösen können.
Patientenrecht
Wir haben uns auf das Patientenrecht spezialisiert. Das Patientenrecht umfasst als Unterfall des Medizinrechts die Durchsetzung von Ansprüchen fehlbehandelter Patienten. Wir sind dabei im Arzthaftungsrecht ausschließlich auf Seiten der Patienten tätig und lehnen es entschieden ab, je nach Fall entweder Arzt oder Patienten zu vertreten. Sie als geschädigter Patient können sich deshalb darauf verlassen, dass wir zu jeder Zeit ausschließlich Ihre Interessen durchsetzen.
Unserer Ansicht nach ist diese Gewissheit für geschädigte Patienten im Arzthaftungsrecht auch von entscheidender Bedeutung. Denn grundsätzlich ist der Patient als medizinischer Laie hier der Ärzteseite (hinter der zudem im Prozess in der Regel ein großer Haftpflichtversicherer steht) deutlich unterlegen. Will man den Interessen der Patienten in dieser Konstellation zur Durchsetzung verhelfen, muss man sich frei von äußeren Einflüssen vollständig darauf fokussieren können. Genau das ist unsere tägliche Arbeit.
Schadensersatz
Geschehen bei einer medizinischen Behandlung Fehler führt dies in der Regel zu weitreichenden Schäden bei den betroffenen Patienten. Häufig erschöpft sich dies nicht allein in der ausbleibenden Besserung des eigentlich behandlungsbedürftigen Zustandes, sondern reicht beispielsweise aufgrund plötzlich bestehender Schmerzen und weiteren Einschränkung bis in das Berufs- und Privatleben der Patienten hinein. Nicht selten können diese ihre bisherigen Berufe nicht länger ausüben oder sind sogar auf Pflege angewiesen. Der Entschädigung der Betroffenen kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu.
Um als geschädigter Patient aber eine angemessene Entschädigung für das erlittene Leid zu erhalten bedarf es in aller Regel fachkundiger und durchsetzungsstarker Hilfe. Denn aufgrund des Umstandes, dass der ganz überwiegende Teil der Ärzte und Kliniken in Deutschland bei einigen wenigen, großen Versicherungskonzernen für solche Fälle Haftpflichtversicherungen unterhalten, hat man es bei der Schadensregulierung nicht mit dem jeweils behandelnden Arzt, sondern mit spezialisierten Fachabteilungen der Versicherungskonzerne zu tun.
Die Notwendigkeit von Spezialisten auf Seiten der geschädigten Patienten liegt daher auf der Hand.
Zu alldem tritt noch der Umstand hinzu, dass der ersatzfähige Schaden im Patientenrecht im Gegensatz zu „normalen“ Schadensersatzfällen erheblich umfassender ist. Häufig kommt hier nämlich neben einem Schmerzensgeld noch weitere Schadensposten beispielsweise in Gestalt von einem Haushaltsführungsschaden, einem Verdienstausfallschaden oder einem Schaden aufgrund von Heilbehandlungskosten in Betracht. Außerdem ist es oft von entscheidender Bedeutung, den geschädigten Patienten auch hinsichtlich möglicher Spätfolgen, welche unter Umständen erst nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren auftreten, abzusichern. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass auch zukünftige Schäden von der Gegenseite noch ersetzt werden.
Schmerzensgeld
Nach deutschem Recht hat der an seiner Gesundheit oder in seiner körperlichen Integrität Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz seines diesbezüglichen immateriellen Schadens, vgl. § 253 BGB.
Was zunächst sehr sperrig klingt ist wahrscheinlich jedem unter dem Begriff „Schmerzensgeld“ geläufig.
Naturgemäß ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil des Medizinrechts die Durchsetzung von Schmerzensgeldern geschädigter Patienten. Denn diese sollen für die im Zuge einer fehlerhaften Behandlung erlittenen Schäden nicht nur für materielle Schäden wie beispielsweise einen Verdienstausfall entschädigt werden, sondern auch für erlittene Schmerzen oder Einschränkungen in der weiteren Lebensführung.
Soweit, so gut.
Problematisch wird es allerdings, wenn die Frage aufkommt, in welcher Höhe das Schmerzensgeld im jeweiligen Fall zu bemessen ist. Gemäß Gesetz und Rechtsprechung ist vom Schädiger ein „angemessenes“ Schmerzensgeld zu zahlen. Über die Frage, was im Einzelfall dann tatsächlich angemessen ist, lässt sich vortrefflich streiten. Betrachtet man die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder, so ist hier zunächst einmal eine für Patienten grundsätzlich positive Entwicklung zu erkennen: Erachtete beispielsweise das OLG Hamm im Jahr 1992 für einen Geburtsschaden noch ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 125.000,00 € für angemessen, sprach das OLG Stuttgart im Jahr 2008 bei einem ähnlich gelagerten Fall schon ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 Euro zu.
Unser Patientenanwalt Joachim Indetzki konnte im Jahr 2017 für einen unserer Mandanten in einem solchen Geburtsschadensfall vor dem LG Offenburg sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 Euro erstreiten.
Ungeachtet dieser – von uns durchaus befürworteten Entwicklung – erachten wir die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgeldern allerdings nach wie vor als zu gering. Denn es steht für uns völlig außer Frage, dass beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro einen 48-Jährigen keineswegs „angemessen“ für den Verlust eines Unterarms entschädigt (so aber OLG Hamm, Urt. V. 13.06.2017 – 26 U 59/16). Wir setzen uns daher in all unseren Fällen dafür ein, höchstmögliche Schmerzensgelder für unsere Mandanten zu erreichen und tragen dabei auch zu einer Weiterentwicklung der gegenwärtigen Rechtsprechung bei.