Langzeiterkrankte können u. U. auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung zurückgreifen. Häufig kommt von dort jedoch nur ein befristetes Anerkenntnis. Nach Ablauf der Frist muss der Versicherungsnehmer (VN) einen neuen Leistungsantrag stellen und erneut beweisen, dass er berufsunfähig ist. Dies ist für den Versicherer (VR) recht bequem. Denn bei einem unbefristeten Anerkenntnis ist er es, der im Wege des Nachprüfungsverfahrens beweisen muss, dass der VN nicht mehr berufsunfähig i. S. d. Vertragsbedingungen ist.
Der BGH hat aber klargestellt, dass der Grundsatz in der BUV das unbefristete Anerkenntnis ist. Will der VR davon abweichen, muss er dies begründen. Die Begründung muss dem VN die Möglichkeit eröffnen, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, sich gegen das nur befristete Anerkenntnis zur Wehr zu setzen. Fehlt die Begründung, muss sich der VR so behandeln lassen als hätte er seine Leistungspflicht vollumfänglich anerkannt. (BGH, Urt. v. 09.10.19, IV ZR 235/18)
Selbst ein befristetes Anerkenntnis mit Begründung kann rechtswidrig sein. Das ist nach verbreiteter Rechtsprechung insb. der Fall, wenn der Vertrag vorsieht, dass der VN als berufsunfähig gilt, wenn er krankheitsbedingt seinen Beruf 6 Monate lang ununterbrochen nicht ausüben konnte, und der VR erst nach diesem Zeitraum ein befristetes Anerkenntnis abgibt.
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