Wer eine private Unfallversicherung (PUV) hat, hat i. d. R. eine Invaliditätsleistung versichert. D. h., die Versicherung zahlt einen gewissen Betrag, wenn man aufgrund eines Unfalls einen gesundheitlichen Dauerschaden erlitten hat. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht erwartet werden kann.
Häufig fragt die Versicherung an, wann mit dem Abschluss der Heilbehandlung gerechnet werden kann und will ihre Leistung erst dann erbringen. Das aber ist nicht rechtmäßig.
Zwei Leistungszeitpunkte sind in der PUV relevant: die Erstbemessung und die Nachbemessung. Die erste Einschätzung des Invaliditätsgrads (Erstbemessung), nach welchem sich die Höhe der Auszahlung richtet, hat bei fristgerechter ärztlicher Feststellung schon nach Ablauf der Invaliditätseintrittsfrist stattzufinden. Diese Frist beträgt zumeist 12 Monate ab dem Unfall. In diesem Zeitraum muss der unfallbedingte Dauerschaden eingetreten sein. Dann kann eine Prognose abgegeben werden, in welcher Höhe ein Invaliditätsgrad verbleiben wird. Auf dieser Grundlage hat die Versicherung zu zahlen. Der Abschluss der Heilbehandlung muss nicht abgewartet werden.
Bis zu 3 Jahre nach dem Unfall haben beide Seiten sodann das Recht, eine Nachbemessung zu verlangen. Wenn Sie also der Meinung sind, Ihre gesundheitliche Situation habe sich noch schlechter entwickelt als erwartet, können Sie von der Versicherung eine neue Einschätzung und ggf. Nachzahlung verlangen. Umgekehrt kann aber auch die Versicherung eine Überprüfung anberaumen. Wenn dabei herauskommt, dass die Erstbemessung zu hoch ausgefallen ist, kann sie häufig einen Teil des schon bezahlten Geldes zurückverlangen. Nach Ablauf der 3 Jahre besteht das Recht für beide Seiten nicht mehr.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Versicherung die Ihnen zustehende Zahlung verzögert oder Ihnen zu wenig gezahlt hat, können Sie sich gerne an mich wenden.