Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, hat i. d. R. eine Invaliditätsleistung mitversichert.
Beim Begriff der Invalidität kommt es rein auf die Funktionsfähigkeit von Körper und Geist an, ohne Ansehen der Beeinträchtigung im Alltag und insb. im Beruf. Dies ist nur ausnahmsweise anders vertraglich geregelt. Wenn bspw. die rechte Hand eines Maschinenbauers und Rechtshänders unfallbedingt nicht mehr funktionsfähig ist, ist dieser nicht deswegen 100 % invalide i. S. d. Versicherungsbedingungen, weil er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Geprüft wird allein, wie sehr seine gesamte körperliche Leistungsfähigkeit durch den Ausfall der rechten Hand beeinträchtigt ist. Nach herrschender Meinung wird dafür ein Vergleich mit der körperlichen Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers im selben Alter gezogen.
Für die Gliedmaßen und einiger Sinnesorgane wird die Bemessung durch die sog. Gliedertaxe erleichtert. Das ist eine Tabelle in den Versicherungsbedingungen, in welcher dem Verlust dieser Körperteile bestimmte Invaliditätsgrade zugeordnet werden. Für den Ausfall einer ganzen Hand wird z. B. i. d. R. ein Invaliditätsgrad von 55 % angesetzt, d. h. der Versicherte bekommt 55 % der Versicherungssumme. Wenn die Hand zur Hälfte in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist, beträgt der Invaliditätsgrad 27,5 % etc.
Bei der Beeinträchtigung von Körperteilen, die nicht von der Gliedertaxe erfasst sind, wird geprüft, inwiefern die versicherte Person durch den Unfallschaden insgesamt in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Der ermittelte Invaliditätswert wird ab einer bestimmten Höhe – bei entsprechender Vereinbarung – durch Progression weiter erhöht.
Abzuziehen ist u. U. eine Vorinvalidität, also der etwaige Invaliditätswert, der wegen bereits vorbestehender Beeinträchtigung des betreffenden Körperteils anzusetzen ist.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Ihnen zustehende Leistung von Ihrer Unfallversicherung erhalten haben, berate ich Sie gerne.