Der Herbst ist eine nasse Jahreszeit und nicht jeder hat die Möglichkeit, sein Kfz in einer trockenen Garage unterzustellen. An den Eintritt eines Überschwemmungsschadens in der Kaskoversicherung werden allerdings hohe Voraussetzungen gesetzt, wie der Eigentümer eines Porsche Cabriolet erfahren musste (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.10.19, 12 U 78/19).
Diese sind erst dann erfüllt, wenn das Grundstück, auf dem das Kfz abgestellt wurde, überflutet wurde und es dadurch zu einem Schaden am versicherten Kfz kam. Dies ist der Fall, wenn sich Wasser auf dem Gelände so aufgestaut hat, dass es nicht mehr auf normalem Wege abfließen kann. Die Ursache kann auch Regenwasser sein. Es ist nicht notwendig, dass ein Bach, Fluss oder See über seine Ufer tritt. Dieses Wasser muss eine Höhe erreicht haben, die bis an das Kfz heranreicht und dies muss den Schaden verursacht haben. Wenn das Grundstück an sich zwar definitionsgemäß überschwemmt war, der Schaden aber nicht dadurch, also von unten, sondern durch das Regenwasser, also von oben, entstanden ist, ist die Versicherung nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe nicht eintrittspflichtig.
Gerne berate ich Sie zu Schäden in der Kfz-Kaskoversicherung.