In Versicherungsrecht

Eine Bandbreite von Unternehmen muss ihre Tätigkeit im Corona-bedingten Lockdown einstellen und erleidet erhebliche Verluste. Leider erweisen sich die abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen dabei nicht als schnelle Hilfe. Das Virus SARS-CoV-2 sei bei Vertragsschluss nicht einbezogen worden, bringen die Versicherer in aller Regel als wichtigsten Ablehnungsgrund vor. Hierzu hat sich eine diverse Rechtsprechung entwickelt.

Wird im Vertrag schlicht auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen ohne eigene Nennung eines Katalogs von versicherten Krankheiten und Krankheitserregern und ohne Begrenzung auf eine bestimmte Fassung des IfSG wird der Versicherungsnehmer (VN) gute Chancen haben (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 29.04.20, 11 O 66/20).

Anders dürfte es insb. aussehen, wenn die Formulierung in etwa lautet „Versichert sind nur folgende Krankheiten und Krankheitserreger“ gefolgt von einer Aufzählung (vgl. u. a. LG Stuttgart, Urt. v. 30.09.20, 16 O 305/20).

Günstiger für den VN sieht es u. U. aus, wenn zunächst allgemein auf das IfSG verwiesen wird und sodann ein Katalog von dort „namentlich genannten“ Krankheiten und Erregern folgt. Laut LG München I erwartet der VN dann nur eine wiederholende Aufzählung und ist gem. seiner Erwartung versichert (LG München I, Urt. v. 01.10.20, 12 O 5895/20). Dies ist allerdings umstritten (andere Ansicht: LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.20, 13 O 2068/20; LG Ellwangen, Urt. v. 17.09.20, 3 O 187/20).

Gerne berate ich Sie dazu, ob in Ihrem individuellen Fall Verhandlungen mit dem Versicherer erfolgsversprechend sein könnten oder ob die Annahme des i. d. R. angebotenen Vergleichs von 15 % der Versicherungssumme eine sinnvolle Option ist.