Der Winter ist da und mit ihm kommen frostige Temperaturen. Diese können zu Rohrbrüchen führen, die grds. von der Gebäudeversicherung abgedeckt sind. Wenn man aber nicht alles einhält, was die Versicherung zur Vermeidung solcher Schäden vorgibt, steht schnell der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung im Raum.
In genutzten Gebäuden genügt es, zu heizen und dies ausreichend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In ungenutzten Gebäuden dagegen muss eine ausreichende Kontrolle zu jeder Jahreszeit stattfinden und es sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Hier wird also ein „sowohl als auch“ vorausgesetzt. Von einem Beheizen ist bzgl. ungenutzten Gebäuden aber wohlgemerkt nicht die Rede. Kommt es zu einem Rohrbruch durch Frost, obwohl die Heizung angestellt war, man hat aber nicht ausreichend kontrolliert und alle Anlagen entleert, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.
Ein Gebäude ist dann nicht genutzt, wenn es nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Das trifft auf ein leerstehendes Wohngebäude auch dann zu, wenn eine Vermietung beabsichtigt ist (OLG Koblenz, Hinweisbeschl. 29.04.20, 10 U 2170/19).
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Obliegenheiten darf die Versicherung ihre Leistung kürzen bis zum völligen Wegfall der Leistung. Der Versicherungsnehmer muss nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Gerichte nehmen schnell grobe Fahrlässigkeit an, wenn wasserführende Anlagen nicht entleert wurden (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 20.11.19, 12 U 42/19). Sie sollten dabei also Sorgfalt walten lassen und die regelmäßigen Kontrollen nicht vernachlässigen.