Die Gastronomie und Hotellerie sind von der Corona-Krise mit am meisten beeinträchtigt. Viele bangen um ihre Existenz. Leider erweisen sich die abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen jedoch nicht als schnelle Hilfe. Das Virus SARS-CoV-2 sei bei Vertragsschluss nicht einbezogen worden, heißt es seitens der Versicherer in aller Regel. Ferner würden die Bedingungen eine behördliche Schließung speziell des betroffenen Betriebs verlangen.
Inhaltlich hat das LG Mannheim in seinem Urteil vom 29.04.20 (11 O 66/20) sich aber auf Seiten der Versicherungsnehmer gestellt. Die einschlägige Klausel im zugrundeliegenden Vertrag lautet:
„§ 5
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“
Bei einem solchen Wortlaut sieht das Gericht zu Recht das IfSG in seiner laufenden Entwicklung erfasst, sodass eben auch die Corona-Pandemie einen Versicherungsfall darstellt. Außerdem genüge es, dass die getroffenen, generellen behördlichen Anordnungen sich faktisch wie eine Schließung auswirkten.
Wie allerdings so oft im Rechtswesen, können aus dieser Entscheidung keine allgemeingültigen Schlüsse gezogen werden. Verweist ein anderer Versicherungsvertrag etwa nur auf das IfSG in der Fassung eines bestimmten Jahres wird es ungleich schwieriger, einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung durchzusetzen (vgl. jüngst OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.20, 20 W 21/20).
Gerne prüfe ich Ihren Betriebsschließungsversicherungsvertrag auf Ihre individuellen Erfolgsaussichten.