In verschiedenen Lebenslagen wird einem Verbraucher eingeräumt, sich durch ein Widerrufsrecht von einem zunächst geschlossenen Vertrag zu lösen. Ob allerdings diese Widerrufsrechte so weit gehen, dass sie auch einen Mieter zum Widerruf einer bereits an den Vermieter gegebenen Zustimmung zu einer Mieterhöhung berechtigt, musste in einem aktuellen Urteil vom Bundesgerichtshof als höchstem Zivilgericht geklärt werden.
Dort hatte ein Mieter einem schriftlichen Zustimmungsbegehren des Vermieters zunächst zugestimmt, die Zustimmungserklärung dann unter Berufung auf das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen widerrufen. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass die Zustimmung schließlich durch Schriftwechsel per Brief geltend gemacht und bestätigt worden sei und es sich damit um einen Fernabsatzvertrag im gesetzlichen Sinne handelte, sodass ihm damit auch zwingend ein Widerrufsrecht zustehen müsse.
Anders sahen dies die Richter in Karlsruhe im Urteil vom 17.10.2018 (Az. VIII ZR 94/17). Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch bei einem gewerblich tätigen Vermieter eine Zustimmung vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter daher kein Widerrufsrecht zusteht. Dem Mieterschutz würden bereits die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf einen Übereilungsschutz mit den Überlegungsfristen Rechnung tragen. Daher seien die Verbraucherschutzvorschriften für diesen Bereich einschränken auszulegen und ein Widerruf vorliegend nicht möglich.