In Verkehrsrecht

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 entschied der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche im Straßenverkehr die Aufnahmen von Minikameras in Fahrzeugen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen.
Der Entscheidung lag eine Auseinandersetzung über Schadenersatz für die Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall zu Grunde, über dessen Hergang der Kläger mit dem Unfallgegner und dessen Kraftfahrt -Haftpflichtversicherung stritt: Der Kläger war auf einer mehrspurigen Straße mit seinem Fahrzeug unterwegs. Von mehreren Fahrbahnen für seine Fahrtrichtung benutzte er die linke Spur, während der Unfallgegner auf der Fahrspur rechts daneben fuhr. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte die Fahrspur nach links gewechselt habe und es hierdurch zur Kollision gekommen sei. Genau die gegenteilige Unfallschilderung gab aber die Beklagtenseite ab und behauptete, der Kläger seinerseits habe die Spur gewechselt und sei daher für den Unfall selbst verantwortlich.
Der Kläger klagte daher in der ersten Instanz die notwendigen Reparaturkosten und Folgekosten als Schadenersatz ein. Durch Zeugen und Sachverständigen konnte aber nicht zweifelsfrei geklärt werden, welche Version des Unfallhergangs stimmte. Daher legte der Kläger die Aufnahme seiner Minikamera aus seinem Auto mit dem Antrag vor, dass das Gericht zum Nachweis der Richtigkeit seines Prozessvortrages das Video für seine Überzeugungsfindung berücksichtigt. Die Richter der beiden erstinstanzlichen Gerichte lehnten dies ab, berücksichtigten den Inhalt des Videos nicht und kamen zum Ergebnis, dass solche Aufnahmen wegen des Datenschutzes nicht Prozess zu berücksichtigen seien. Der Kläger wäre auf einem Teil des Schadens sitzen geblieben.
Dem hat der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung aber widersprochen:
Zunächst unterstreichen die Bundesrichter, dass permanente Aufzeichnungen während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr mit solchen Dashcams eigentlich unzulässig seien. Schließlich werden auf den Aufnahmen Fahrzeuge und Kennzeichen, der Unfallgegner persönlich und vielleicht sogar unbeteiligte Dritte aufgenommen. Das Gericht wägt dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild dann aber mit dem Beweisinteresse eines Geschädigten im Schadenersatz-Prozess ab. Anders als die Vorinstanzen halten die Karlsruher Richter dieses Beweisinteresse jedenfalls bei einem Prozess im Straßenverkehr für gewichtiger: Dort müssten die Beteiligten eines Unfalls ohnehin ihre Personalien, die Haftpflichtversicherung und die Zulassungsbescheinigung nach einem Unfall angeben.

Mit der Entscheidung gibt es nun Rechtssicherheit, das auch beim Fehlen von Zeugen oder eindeutigen gutachterlichen Nachweisen Beweisschwierigkeiten im Verkehrsprozess überwunden werden können. Bislang hatten das die Untergerichte unterschiedlich bewertet.
Wie die Entscheidung sich auf andere Rechtsgebiete auswirkt, dass unter Umständen der Verstoß gegen den Datenschutz hierbei zu rechtlichen Konsequenzen und auch Bußgeldern führen kann und wie die Gerichte und Behörden damit umgehen werden, wird abzuwarten sein.

Autor

Dominic Schillinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht