In Versicherungsrecht

Insbesondere bei Zahlungsschwierigkeiten scheint sich die Beitragsfreistellung der Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer anzubieten. Sie ist geregelt in § 165 VVG und wird im jeweiligen Versicherungsvertrag genauer ausgestaltet.

Während der Zeit der Beitragsfreistellung bleibt der Versicherungsnehmer versichert, die Leistung wird jedoch auf die prämienfreie Summe herabgesetzt.

Was vielen Versicherungsnehmern allerdings nicht klar ist, ist, dass der Versicherungsvertrag nicht einfach durch Wiederaufnahme der Beitragszahlungen (Prämien) im ursprünglichen Umfang automatisch fortgeführt wird. Denn die Beitragsfreistellung bedeutet eine dauerhafte Umwandlung des Vertrags. D.h., der über die prämienfreie Leistung hinausgehende Teil der Versicherung erlischt. Bei Lebensversicherungen mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welche als Leistung lediglich die Beitragsbefreiung vorsieht, erlischt die Zusatzversicherung ganz. Diese Wirkung tritt durch das Beitragsfreistellungs-Verlangen automatisch ein. Allenfalls durch Änderungsvertrag ist die Wiedererlangung einer höheren Versicherungsleistung möglich. Ob der Versicherer dies annimmt, darf er jedoch nach seinen Annahmerichtlinien frei entscheiden.

Er darf also auch eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen, was den Versicherungsnehmer vor Probleme stellt, wenn seit der Beitragsfreistellung neue Krankheiten, Allergien, Unfallschäden etc. bei ihm aufgetreten sind.

Ob tatsächlich eine Beitragsfreistellung gewollt ist, sollte also genau überlegt sein. Bei zwischenzeitlichen Zahlungsengpässen bietet es sich an, die Versicherung zunächst um eine Stundung der Beiträge zu bitten. Manche Versicherungen bieten für gewisse Lebensabschnitte (z. B. Elternzeit oder berufliche Weiterbildung) auch eine bloße Teilbeitragszahlung an. Ebenfalls lassen sich Versicherungen häufig darauf ein, den Vertrag ruhend zu stellen. In der Zeit müssen Sie keine Beiträge zahlen, sind jedoch auch nicht versichert, haben aber den Vorteil, den Vertrag im gewohnten Umfang ohne Gesundheitsprüfung durch Wiederaufnahme der Prämienzahlung fortführen zu können.

Keinesfalls ist es allerdings ratsam, die Zahlungen ohne Rücksprache mit der Versicherung einzustellen. Andernfalls riskiert man – unter gewissen Voraussetzungen – eine Kündigung nach § 39 VVG.

Sollte Ihr Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bereits beitragsfrei gestellt sein, ohne dass Sie dies in der Konsequenz tatsächlich wollten, gibt es oft noch Wege, dies rückgängig zu machen. Laut ständiger Rechtsprechung ist wegen der weitreichenden Folgen nämlich das angebliche „Verlangen nach Beitragsfreistellung“ genau dahingehend zu prüfen, ob nicht vielmehr ein Ruhen des Vertrags gewollt war. Hier kommt es ganz auf die Formulierung an, die Sie gewählt haben bevor Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt wurde und auch auf die Ihrer Versicherung bekannt gewordenen Umstände.

Wenn die von der Versicherung verlangte Gesundheitsprüfung sich auf etwaige Gesundheitsschäden vor Prämienfreistellung bezieht, kommt außerdem ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens in Betracht. Denn der beitragsfrei gestellte Versicherungsnehmer muss zwar generell mit einer Gesundheitsprüfung rechnen, wenn er bei seinem angestammten Versicherer wieder prämienpflichtig versichert werden möchte. Nicht jedoch muss er annehmen, dass eine so weitreichende Gesundheitsprüfung gefordert werden wird.