In Arbeitsrecht, Medienrecht

Nachdem schon in 2017 eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen in Kraft getreten sind, die für Unternehmer und Verbraucher vor allem im Internethandel wichtige Neuerungen gebracht haben (z.B. das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz), treten auch in 2018 einige interessante Gesetzesänderungen in Kraft. Hier ein kurzer beispielhafter Hinweis auf wichtige Neuerungen:

 

Änderungen im Kaufrecht und Baurecht:

Für die sogenannten „Einbaufälle“, wenn also eine gekaufte Sache (z.B. Badfliesen) verbaut wird, z.B. in ein Haus eingebaut wird, und sich später herausstellt, dass die eingebaute Sache mangelhaft war, gilt ab 01.01.18 eine gesetzliche Regelung der Nacherfüllungspflicht des Unternehmers. Der hat dann gegenüber dem Käufer – der auch selbst Unternehmer sein kann – auch die mit dem Aus- und Einbau verbundenen Kosten zu tragen. Ist der Käufer Verbraucher, kann er hierfür auch eine Kostenvorschuss verlangen. Der Verkäufer wiederum kann seine Kosten dann unter nunmehr erleichterten Bedingungen auf den Lieferanten der mangelhaften Sache abwälzen. Auch die Werkvertraglichen Regelungen im Bau- und Architektenrecht werden umfassend reformiert.

 

Änderungen am Arbeitsplatz:

Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern erhalten künftig einen Anspruch auf Auskunft für Vergleichslöhne. Der Arbeitgeber muss dann also Auskunft geben, wie die Kollegen für gleichartige Tätigkeit bezahlt werden. Außerdem gilt künftig der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen, es steigt der Mindestlohn in verschiedenen Branchen an und es werden die Regelungen zur Mehr- und Nacharbeit branchenunabhängig gefasst.

Neu ist auch eine Verbesserung der Frauenrechte vor allem im Zusammenhang mit dem Mutterschutz, wie z.B. ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter bei Arbeiten, die in einem vorgegebenen Zeittempo erledigt werden sollen, und mehr Mitspracherecht für Frauen bei der Gestaltung der Arbeitszeit.

 

Änderungen für Unternehmen:

Einige steuerrechtliche Änderungen sollen ab dem kommenden Jahr vor allem mittlere und kleine Unternehmen begünstigen. Andererseits könnten die Finanzämter künftig eine unangemeldete „Kassenschau“ durchführen, was vor allem für Betriebe mit Bargeldgeschäft bedeutend ist.

 

Neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):

Ab Mai 2018 tritt eine umfangreiche Reform des Datenschutzrechtes in Kraft, wovon fast alle Unternehmen mit teils erheblichen Folgen betroffen sein werden. Datenschutz wird hierdurch zunehmend zur Herausforderung für Betriebe.

Mit der DSGVO werden die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht. Alle datenverarbeitenden Unternehmen, also in der Regel schon ab dem kleinen Handwerksbetrieb, sind umfangreich datenschutzrechtlich verpflichtet. Ohne fachliche Hilfe ist die Umsetzung der Vorgaben nur schwer möglich.

Benjamin Schütz

Autor

Benjamin Schütz, LL.M.

Rechtsanwalt

Master of Laws – Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht