In Arbeitsrecht

Durch moderne technische Hilfsmittel ist eine fast totale Überwachung des Arbeitsplatzes mit geringem finanziellen Aufwand möglich. Die Überwachungen von Beschäftigten nehmen zu. Auch können Computerarbeitsplätze technisch mit einfachen Mitteln überwacht werden. Eine Videoüberwachung stellt einen intensiven Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten dar. Aus diesem Grund steht dem Arbeitnehmer gegen eine unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz ein Unterlassungsanspruch zu, gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer die Weiterarbeit verweigern und in bestimmten Fällen einer unzulässigen Videoüberwachung sogar Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen. Auch die Arbeitsgerichte haben sich immer mehr mit Fällen zu beschäftigen, bei denen durch die Verwendung technischer Hilfsmittel Informationen über Arbeitnehmer gewonnen werden konnten. Das Bundesarbeitsgericht hatte letztes Jahr darüber zu entscheiden, ob eine Videoüberwachung zulässig und verwertbar ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Betrieb durch Arbeitnehmer Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers begangen werden. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass heimliche Videoüberwachungen unter ganz bestimmten Bedingungen durchgeführt werden können, insbesondere wenn der Arbeitgeber sonst keine Möglichkeiten hat, die vermeintlichen Straftaten aufzuklären. Das Bundesarbeitsgericht ging im entschiedenen Fall aber noch weiter. Durch die heimliche Videoüberwachung wurde nicht die im Raum stehende Straf-tat aufgeklärt, sondern eine durch eine heimlich überwachte Mitarbeiterin anderweitig begangene Straftat. Auch in diesem Fall wurde die heimliche Videoüberwachung für verwertbar gehalten, Bundesarbeitsgericht 2 AZR 848/15. In einer neuen Entscheidung im Juli 2017 hat das Bundesarbeitsgericht den Einsatz eines sogenannten Software-Keyloggers und eine entsprechende Verwertung dadurch gewonnener Erkenntnisse für unzulässig erachtet. Mit einem sogenannten Software-Keylogger kann der Arbeitgeber alle Tastatureingaben an einem Computer heimlich überwachen. Das Bundesarbeits-gericht sah in dem entschiedenen Fall jedoch eine entsprechende Kontrolle wegen der Verletzung des Persönlichkeits- rechts des Arbeitnehmers als unzulässig an, jedenfalls für den Fall, dass kein begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, Bundesarbeitsgericht 2 AZR 681/16. Es zeichnet sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehen ab, dass die Wahrheitsfindung dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers tendenziell vorgeht. Entscheidend kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall, der der richterlichen Wertung unterliegt, an.

Autor

Markus Groß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Insolvenzverwalter

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