In Medienrecht

Neben Fernsehen und Kino sind für Internetnutzer immer mehr auch Online-Videotheken und andere Abrufdienste im Internet „Video-On-Demand“, „Streaming-Dienste“ etc.) eine gern genutzte Quelle, um Filme, Serien und Musikvideos zu genießen. Der Vorteil liegt auf Hand: Bei Abrufdiensten im Internet kann man selbst wählen, wann man einen Film oder eine Sendung ansehen will, und neben kostenpflichtigen Pay-TV-Angeboten wie z.B. von Sky oder Maxdome sind eine Vielzahl von „Angeboten“ im Internet völlig kostenlos. Gerade startet die siebte Staffel der Erfolgsserie „Game of Thrones“ bei verschiedenen Pay-TV-Anbietern. Viele wollen gleich dabei sein, wollen aber dafür nicht bezahlen und streamen lieber kostenlose illegale Angebote der Serie im Internet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung nun klargestellt, dass solches Streamen von illegalen Quellen verboten ist und strafbar sein kann.

Im Gegensatz zum auch bisher schon illegalen Kopieren von Dateien aus illegalen Angeboten (z.B. Filesharing), also z.B. dauerhaftes Speichern auf der eigenen Festplatte, wird beim Streamen das Abspielen des Inhaltes „in Echtzeit“ gestartet und es findet nur ein kurzes Zwischenspeichern der Daten im Arbeitsspeicher des Computers statt.

Bisher wurde aufgrund der Regelung des § 44a UrhG davon ausgegangen, dass es Privatleuten erlaubt ist, auch von illegal angebotenen Quellen Videos, Filme und Serien zu streamen, weil die Inhalte nur vorübergehend im Zwischenspeicher sind und nicht dauerhaft auf der eigenen Festplatte gespeichert werden.

Der EuGH hat nun entschieden, dass „die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Streaming von der Webseite eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind“. Streaming wird vom EuGH also offenbar wie Vervielfältigen bewertet, und dafür benötigen auch Privatleute eben die Zustimmung des Rechteinhabers.

Nutzer von Streamingdiensten müssen künftig noch besser darauf achten, dass die angebotenen Inhalte legal sind, also offenkundig mit der Zustimmung des Rechteinhabers angeboten werden. Außer bei kostenpflichtigen Diensten wie SKY, Amazon Video, Netflix etc. ist das Streamen von kostenlosen Inhalten daher hierzulande allenfalls in den Mediatheken und über die Webseiten der regulären Fernsehsender unproblematisch.

Völlig geklärt ist die Rechtslage allerdings noch nicht. Wer also eine Abmahnung oder gar Strafanzeige erhält, weil er illegale Inhalte gestreamt haben soll, der sollte sich umgehend anwaltlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Benjamin Schütz

Autor

Benjamin Schütz, LL.M.

Rechtsanwalt

Master of Laws – Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht