In Erbrecht

Die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.12.2014 gesetzte Frist, eine verfassungskonforme Neuregelung des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes zu schaffen, läuft am 30.6.2016 aus. Über den im Jahr 2015 gefassten Regierungsentwurf zur Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts wurde bereits viel diskutiert und die Ansichten gehen zum Teil weit auseinander. Ob und welche Änderungen vorgenommen werden, ist nun immer noch in der Schwebe. Viele stellen sich die Frage, ob eine beabsichtigte Schenkung von Vermögen daher lieber noch vor dem 30.6.2016 erfolgen sollte, um die bekannte geltende Rechtslage auszunutzen. Eine Vermögensübertragung sollte allerdings gut überlegt sein und die Entscheidung darüber nicht überstürzt getroffen werden. Dies betrifft nicht nur Übertragungen im unternehmerischen Bereich. Auch wenn das Eigenheim auf die nächste Generation durch Schenkung übertragen werden soll, gibt es einiges zu beachten. So ist zum Beispiel nicht immer garantiert, dass der Schenker auch bleiben kann. Dies gilt selbst, wenn bei der Eigentumsübertragung ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vereinbart und dies im Grundbuch eingetragen wird. Im Falle einer Zwangsversteigerung kann das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch erlöschen, falls die Versteigerung aufgrund eines vorrangigen Rechts erfolgt. Es sollte da- her bei der Übertragung, wenn möglich, darauf geachtet werden, dass keine vorrangigen Rechte, wie beispiels- weise Grundschulden oder Hypotheken bestehen oder vom Übernehmer für eine beabsichtigte Finanzierung der Renovierung benötigt werden.

Auch gilt grundsätzlich: Ist das Haus erst mal verschenkt, gibt das Gesetz nur wenige Rückforderungsmöglichkeiten.

Vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte können diese Möglichkeiten individuell erweitern. Hier kommen zum Bespiel Rechte für den Fall in Betracht, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt oder er den Grundbesitz ohne Zustimmung des Übergebers veräußert oder belastet. Wenn im Übergabevertrag gleichzeitig die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an andere Kinder des Übergebers vereinbart werden soll, ist es sinnvoll, ausdrücklich zu regeln, ob dieses im Falle der Rückforderung des Hauses zurückgezahlt werden muss oder nicht. Für den Fall der Rückforderung sollte auch bereits im Vertrag geklärt sein, welche Investitionen des Übernehmers an diesen zurückerstattet werden müssen. Es ist ratsam, sich vor der Entscheidung zur Übertragung genau über mögliche Regelungen und die damit verbundenen Konsequenzen zu informieren.