In Filesharingfällen — wenn über den privaten Internetanschluss illegal Filme und Musik getauscht wurden – ist in den letzten Jahren ein wahres Auf und Ab der Rechtsprechung zu beobachten; wir haben hiervon immer wieder berichtet.
Gesellschaftspolitisch steht schon lange fest, dass private Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen anderer haften sollten. Nur mahlen die Mühlen der Justiz bekanntlich langsam. Die Abmahnindustrie stützt sich nach wie vor auf die an sich veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer über seinen Internetanschluss geschehenen Urheberrechtsverletzung sei. Und für den Fall, dass auch andere Nutzer des Anschlusses als Täter in Frage kommen, hafte dennoch der Anschlussinhaber selbst, nämlich aufgrund der sogenannten Störerhaftung.
Damit ist nun wohl endlich Schluss. In der großen Koalition wird seit langem ein Gesetz vorbereitet, welches die für den Anschlussinhaber so leidliche Störerhaftung beseitigen soll. Auf Empfehlung eines EU-Gutachters, auf Bitten der Wirtschaft und nicht zuletzt auf das löbliche Drängen der Kanzlerin hat die große Koalition die gesetzliche Neuregelung nun endlich beschlossen — Noch in diesem Jahr könnte das Gesetz in Kraft treten.
Für viele kommt dies indes zu spät, hat die Abmahnindustrie doch in den letzten Jahren abertausende Privathaushalte und Kleingewerbetreibende – wie Cafes mit kostenlosem WLan-Zugang – ganz beträchtlich „abgezockt“.
Auch der BGH kam dem Schutzinteresse der Anschlussinhaber in den letzten Jahren leider nur in kleinen Schritten nach. Höchst aktuell aber hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 12.05.16 (Az: IZR 48/15) die Entwicklung zum Wegfall der Störerhaftung zugunsten der Anschlussinhaber gestärkt: Wenn auch andere Personen im Haushalt des Anschlussinhabers das Internet nutzen, dann haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht. Erst dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchten müsse, dass der Andere den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, dann müsse er Maßnahmen zur Vermeidung der Rechtsverletzung treffen. Dabei gilt dies nun nicht mehr nur bei Anschlussmitnutzung durch nahe Familienangehörige, sondern ausdrücklich auch für volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft, volljährige Besucher oder Gäste des Hauses.
Solange aber die gesetzliche Regelung noch nicht in Kraft ist, muss mit weiteren und verstärkten Abmahnungen der Rechteinhaber und Ihrer Anwälte gerechnet werden – eben bis dieser Teil der Abmahn-Branche endgültig „stirbt“. Mehr denn je ist bis dahin im Falle einer Abmahnung anwaltliche Hilfe geboten, mit guten Chancen. Wir helfen Ihnen gerne!